Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinR-DVO NRW§ 2 Landweine
Stand: 26.08.2026
(zu § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 22 des Weingesetzes
und § 2 der Weinverordnung)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/2#abs-1 (1) „Rheinburgen-Landwein“ darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen im bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 8 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/2#abs-2 (2) Bei der Herstellung von „Landwein Rhein“ müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben von zugelassenen Rebsorten und ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, die übrigen bis zu 15 Prozent der verwendeten Trauben dürfen in einem anderen Landweingebietes in Deutschland hergestellt worden sein.